Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Was die neue ASR A3.5 bedeutet


Meta Title: Hitzeschutz Arbeitsplatz: ASR A3.5 erklärt | GenXtreme
Meta Description: Was fordert die neue ASR A3.5 bei Hitze am Arbeitsplatz? Temperaturgrenzen, Arbeitgeberpflichten und geeignete Schutzkleidung kompakt erklärt.
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Hitzeschutz am Arbeitsplatz nach ASR A3.5: Das Wichtigste zuerst

Ab 26 °C Lufttemperatur greift die ASR A3.5 — die technische Regel für Arbeitsstätten, Abschnitt Raumtemperaturen — mit konkreten Schutzmaßnahmen, die Arbeitgeber verpflichtend umsetzen müssen. Ab 30 °C sind zusätzliche technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen erforderlich, ab 35 °C gilt der Arbeitsraum grundsätzlich als zu warm und erfordert besondere Abhilfemaßnahmen. Die Pflicht liegt beim Arbeitgeber: Wer keine wirksamen Kühlmaßnahmen umsetzt, verstößt gegen die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Geeignete Hitzeschutzkleidung — zum Beispiel atmungsaktive Arbeitsbekleidung mit UV-Schutz — ist ein anerkanntes Mittel auf der PSA-Ebene des STOP-Prinzips, ergänzt technische und organisatorische Maßnahmen jedoch nicht ersetzt sie.


Was die ASR A3.5 konkret regelt

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur" konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Sie gilt für Innenarbeitsplätze, findet aber auch als Orientierung für Außenarbeitsplätze Anwendung — zum Beispiel auf Baustellen oder in der Landwirtschaft, wo direkte Sonneneinstrahlung die gefühlte Temperatur deutlich erhöht.

Die Regel unterscheidet drei Temperaturbereiche mit jeweils zunehmenden Pflichten:

  • Bis 26 °C: Kein akuter Handlungsbedarf, normale Arbeitsplatzgestaltung.
  • Über 26 °C: Arbeitgeber müssen geeignete Maßnahmen prüfen und einleiten — Sonnenschutz, Lüftung, Ventilatoren.
  • Über 30 °C: Verstärkte Maßnahmen sind verpflichtend: Nachtlüftung, Hitzeschutzkleidung, kühlere Pausenräume, angepasste Arbeitszeiten.
  • Über 35 °C: Der Raum gilt als nicht mehr zumutbar ohne besondere Schutzmaßnahmen — arbeitsmedizinische Betreuung und technische Abhilfe sind zwingend.

Diese Grenzwerte beziehen sich auf die Lufttemperatur im Arbeitsraum. Strahlungswärme, Luftfeuchtigkeit und körperliche Belastung erhöhen die tatsächliche Wärmebelastung zusätzlich.


Warum die Aktualisierung relevant ist

Die überarbeitete Fassung der ASR A3.5 schärft insbesondere die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung bei Hitze. Arbeitgeber müssen Hitzegefährdungen jetzt systematischer erfassen und dokumentieren — nicht mehr nur bei offensichtlich heißen Tätigkeiten wie Gießereien oder Bäckereien, sondern auch in Büros, Lagerhallen und auf Außenbaustellen bei Sommerhitze.

Neu hervorgehoben wird außerdem die Berücksichtigung besonders gefährdeter Beschäftigtengruppen: ältere Beschäftigte, Schwangere und Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen reagieren empfindlicher auf Hitzestress. Die Gefährdungsbeurteilung muss diese Gruppen explizit einschließen.


Das STOP-Prinzip bei Hitze am Arbeitsplatz

Die ASR A3.5 folgt dem bewährten STOP-Prinzip — Substitution, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen, persönliche Schutzausrüstung. Diese Reihenfolge ist verbindlich: PSA wie Hitzeschutzkleidung steht am Ende der Maßnahmenkette, nicht am Anfang.

Technische Maßnahmen umfassen zum Beispiel:

  • Außen liegende Sonnenschutzsysteme (Jalousien, Markisen)
  • Nachtlüftung zur Gebäudekühlung
  • Klimaanlagen oder Ventilatoren
  • Wärmedämmung von Dach und Fassade

Organisatorische Maßnahmen können sein:

  • Verlegung körperlich schwerer Arbeiten in die kühleren Morgen- oder Abendstunden
  • Zusätzliche Trinkwasserpausen (die DGUV empfiehlt bei Hitze mindestens 0,5 Liter Wasser pro Stunde)
  • Rotation zwischen heißen und kühleren Arbeitsbereichen
  • Bereitstellung kühler Pausenräume

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) als letzte Maßnahme umfasst:

  • Atmungsaktive, helle Arbeitskleidung mit UV-Schutz-Zertifizierung (UPF-Klasse)
  • Kopfbedeckung zum Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung
  • In Strahlungswärmebereichen: zertifizierte Hitzeschutzkleidung nach einschlägigen Normen

Hitzeschutzkleidung: Worauf es bei Materialwahl und Funktion ankommt

Nicht jede leichte Arbeitsbekleidung schützt ausreichend vor Hitzestress. Folgende Eigenschaften sind bei der Auswahl entscheidend:

Atmungsaktivität und Feuchtigkeitsregulierung
Synthetische Funktionsfasern wie Polyester mit Moisture-Wicking-Ausrüstung transportieren Schweiß nach außen und halten die Haut trockener. Naturfasern wie Baumwolle nehmen mehr Feuchtigkeit auf, trocknen aber langsamer. Hybridgewebe kombinieren beide Eigenschaften.

UV-Schutz
Der ultraviolette Strahlenschutzfaktor (UPF) gibt an, wie viel UV-Strahlung das Gewebe durchlässt. UPF 40+ gilt als hoher Schutz, UPF 50+ als sehr hoher Schutz — relevant vor allem für Außenarbeitsplätze mit langen Aufenthaltszeiten in direkter Sonne.

Helle Farben
Helle Textilfarben reflektieren Sonnenstrahlung stärker als dunkle. Im Warnschutzbereich (Baustelle, Verkehr) muss die Warnwirkung nach EN ISO 20471 erhalten bleiben — hier stehen fluoreszierende Gelb- oder Orangetöne ohnehin an erster Stelle.

Schnitt und Passform
Weite, lockere Schnitte fördern die Luftzirkulation am Körper und unterstützen den natürlichen Kühleffekt durch Schwitzen. Enge Kleidung behindert die Wärmeabgabe.


Außenarbeitsplätze: Baustelle, Logistik, Landwirtschaft

Für Beschäftigte im Freien gelten die Temperaturgrenzen der ASR A3.5 nicht unmittelbar — die Regel richtet sich primär an Innenarbeitsplätze. Gleichwohl zieht die DGUV die Grundsätze der ASR A3.5 auch für Außenbereiche als Orientierung heran. Die Gefährdungsbeurteilung muss Sonneneinstrahlung, Strahlungswärme von Oberflächen (Asphalt, Betondecken) und die körperliche Arbeitsbelastung berücksichtigen.

Für Außenarbeitsplätze ergeben sich damit folgende Empfehlungen:

  • Arbeitszeitplanung mit Rücksicht auf die heißesten Tagesstunden (typischerweise 11 bis 15 Uhr)
  • Schattenplätze für Pausen
  • Ausreichend Trinkwasser
  • Hitzeschutzkleidung mit UPF-Zertifizierung und ggf. Warnschutzfunktion nach EN ISO 20471

Für Sicherheitsschuhe gilt: Schwere, wasserdichte Modelle (S3 nach EN ISO 20345) können bei Sommerhitze die Fußtemperatur erhöhen. Wer bei Hitze auf trockenen Böden arbeitet, kann je nach Gefährdungsbeurteilung auf leichtere S1P-Modelle mit offener Ferse wechseln — sofern dies die betriebliche Gefährdungsbeurteilung erlaubt.


Arbeitgeberpflichten auf einen Blick

Temperatur im Arbeitsraum Pflicht des Arbeitgebers
Bis 26 °C Keine akute Handlungspflicht, reguläre Arbeitsstättengestaltung
Über 26 °C Geeignete Maßnahmen prüfen und einleiten
Über 30 °C Verstärkte Maßnahmen verpflichtend (technisch, organisatorisch, PSA)
Über 35 °C Raum gilt als nicht zumutbar; arbeitsmedizinische Betreuung und Abhilfemaßnahmen erforderlich

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TL;DR — Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die ASR A3.5 legt Temperaturgrenzen bei 26 °C, 30 °C und 35 °C fest — mit jeweils steigenden Arbeitgeberpflichten.
  • Arbeitgeber müssen Hitzegefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren und nach dem STOP-Prinzip gegensteuern.
  • PSA wie Hitzeschutzkleidung ergänzt technische und organisatorische Maßnahmen — ersetzt sie aber nicht.
  • Atmungsaktive Arbeitsbekleidung mit UPF-Zertifizierung, hellen Farben und weitem Schnitt unterstützt den natürlichen Kühleffekt des Körpers.
  • Für Außenarbeitsplätze gelten die ASR-Grenzwerte nur als Orientierung — die Gefährdungsbeurteilung muss Strahlungswärme und körperliche Belastung einbeziehen.

Checkliste: Hitzeschutz am Arbeitsplatz

  • Gefährdungsbeurteilung aktualisiert und Hitze als Gefährdung erfasst?
  • Technische Maßnahmen umgesetzt (Sonnenschutz, Lüftung, Nachtlüftung)?
  • Organisatorische Maßnahmen geplant (Pausenzeiten, Arbeitszeitverschiebung)?
  • Trinkwasser in ausreichender Menge (mind. 0,5 l/h) bereitgestellt?
  • Hitzeschutzkleidung mit UPF-Zertifizierung ausgewählt?
  • Besonders gefährdete Beschäftigtengruppen berücksichtigt?
  • Kühler Pausenraum vorhanden?
  • Sicherheitsschuhe auf Hitzeeignung geprüft (ggf. S1P statt S3 bei Sommerbedingungen)?

FAQ

Was regelt die ASR A3.5 genau?

Die ASR A3.5 „Raumtemperatur" ist eine Technische Regel für Arbeitsstätten und konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) an Raumtemperaturen an Innenarbeitsplätzen. Sie definiert Temperaturbereiche ab 26 °C, 30 °C und 35 °C, bei denen Arbeitgeber jeweils konkrete Schutzmaßnahmen einleiten müssen. Die Regel beschreibt, welche technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen in welcher Reihenfolge zu prüfen und umzusetzen sind. Für Außenarbeitsplätze gilt die Regel nicht unmittelbar, dient aber als anerkannte Orientierung für die Gefährdungsbeurteilung.

Ab welcher Temperatur muss der Arbeitgeber handeln?

Die Handlungspflicht beginnt ab einer Lufttemperatur von 26 °C im Arbeitsraum. Ab diesem Wert müssen Arbeitgeber geeignete Maßnahmen prüfen und einleiten. Ab 30 °C sind verstärkte Maßnahmen verpflichtend, ab 35 °C gilt der Raum als nicht mehr zumutbar und erfordert besondere Abhilfemaßnahmen sowie arbeitsmedizinische Betreuung. Für Außenarbeitsplätze ersetzt die Gefährdungsbeurteilung die festen Temperaturgrenzwerte — hier sind Strahlungswärme, Luftfeuchtigkeit und körperliche Belastung zu berücksichtigen.

Welche Hitzeschutzkleidung ist für Außenarbeitsplätze geeignet?

Für Außenarbeitsplätze unter direkter Sonneneinstrahlung eignet sich atmungsaktive Arbeitsbekleidung mit UV-Schutzfaktor UPF 40+ oder UPF 50+, hellem Gewebe und weitem Schnitt zur Förderung der Luftzirkulation. Wer im Warnschutzbereich arbeitet — zum Beispiel auf Baustellen oder im Straßenbau — benötigt Kleidung, die zusätzlich die Anforderungen der EN ISO 20471 erfüllt. Hitzeschutzkleidung ist nach dem STOP-Prinzip der letzte Schritt: Sie ergänzt technische Maßnahmen wie Beschattung und organisatorische Maßnahmen wie Arbeitszeitanpassung, kann diese aber nicht ersetzen.

Gilt die ASR A3.5 auch in der Schweiz und in Österreich?

Die ASR A3.5 ist eine deutsche Technische Regel und gilt unmittelbar nur in Deutschland. In Österreich konkretisiert die ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-Verordnung (ASchG) in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung vergleichbare Anforderungen; zuständige Stelle ist die AUVA. In der Schweiz setzt die Suva entsprechende Schutzstandards auf Basis der Verordnung über die Verhütung von Unfällen (VUV) um. Die grundlegenden Temperaturgrenzen und das Prinzip der gestuften Schutzmaßnahmen sind in allen drei Ländern vergleichbar, da sie auf der EU-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG beruhen — für die Schweiz über eigenes nationales Recht umgesetzt.

Kann Hitzeschutzkleidung die Klimaanlage ersetzen?

Nein. Nach dem STOP-Prinzip der ASR A3.5 hat PSA — einschließlich Hitzeschutzkleidung — die niedrigste Priorität. Technische Maßnahmen wie Klimaanlagen, Nachtlüftung oder außen liegende Sonnenschutzsysteme müssen vorrangig geprüft und umgesetzt werden. Hitzeschutzkleidung kann dort sinnvoll ergänzen, wo technische Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht praktikabel sind — zum Beispiel bei körperlich schwerer Arbeit im Freien. Sie unterstützt den natürlichen Kühleffekt des Körpers durch Feuchtigkeitsregulierung und UV-Schutz, senkt aber nicht die Umgebungstemperatur.


Zuletzt aktualisiert: 31. August 2026


Quellen:

  1. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur" — aktuelle Fassung
  2. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Informationen zu Hitzearbeit und Hitzeschutz am Arbeitsplatz